Feuerlöscher-Prüfung: Fristen nach DIN 14406 & ASR A2.2

Kurz beantwortet: Feuerlöscher in Unternehmen müssen mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen nach DIN 14406-4 geprüft werden. Zusätzlich schreibt die ASR A2.2 vor, wie viele Feuerlöscher eine Arbeitsstätte benötigt, und die Betriebssicherheitsverordnung fordert wiederkehrende Druckprüfungen. Verantwortlich ist der Arbeitgeber bzw. Betreiber – bei Verstößen drohen Bußgelder, Haftungsrisiken und Probleme mit dem Versicherungsschutz.

Ein Feuerlöscher, der im Ernstfall nicht funktioniert, ist schlimmer als gar keiner: Er wiegt in falscher Sicherheit. Aus unserer Zeit bei der Berufsfeuerwehr wissen wir, wie oft genau das passiert – Löscher mit abgelaufener Prüfplakette, Druckverlust oder verklumptem Pulver. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, welche Prüffristen für Unternehmen gelten, wer prüfen darf und was passiert, wenn Sie es nicht tun.

Warum ist die Feuerlöscher-Prüfung Pflicht?

Die Pflicht ergibt sich nicht aus einem einzelnen Gesetz, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichten Arbeitgeber, Arbeitsstätten mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen auszustatten und diese funktionsfähig zu halten. Konkretisiert wird das durch die Technische Regel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ – sie legt fest, wie viele Feuerlöscher Sie benötigen. Die DIN 14406-4 regelt die Instandhaltung, also die eigentliche Prüfung. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) kommt hinzu, weil Feuerlöscher Druckgeräte sind. Und die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Sie gegenüber der Berufsgenossenschaft, Arbeitsmittel in sicherem Zustand zu halten.

Alle Prüffristen im Überblick

Prüfung Frist Rechtsgrundlage Wer prüft?
Sachkundigenprüfung (Instandhaltung) Mindestens alle 2 Jahre DIN 14406-4 Sachkundiger
Innere Prüfung (Druckbehälter) In der Regel alle 5 Jahre* BetrSichV Befähigte Person / ZÜS
Festigkeitsprüfung (Druckbehälter) In der Regel alle 10 Jahre* BetrSichV Befähigte Person / ZÜS
Sichtkontrolle (Zugänglichkeit, Plakette, Beschädigung) Regelmäßig, z. B. im Rahmen von Begehungen ArbSchG / Gefährdungsbeurteilung Betreiber / Brandschutzhelfer
Aussonderung Nach ca. 20–25 Jahren (Herstellerangabe) Herstellervorgabe / Stand der Technik Sachkundiger empfiehlt

* Die genauen Druckprüfungsfristen hängen von Bauart und Löschmittel ab (z. B. Dauerdruck- vs. Aufladelöscher, CO₂-Löscher). Ihr Sachkundiger legt die Fristen gerätespezifisch fest.

Wie viele Feuerlöscher braucht Ihr Betrieb? Die ASR A2.2

Die ASR A2.2 rechnet nicht in „Stück Feuerlöscher“, sondern in Löschmitteleinheiten (LE) – einer Hilfsgröße, die das Löschvermögen unterschiedlicher Geräte vergleichbar macht. Der Bedarf richtet sich nach der Grundfläche der Arbeitsstätte (Tabelle 3 der ASR A2.2). Einige Richtwerte bei normaler Brandgefährdung:

  • bis 200 m² Grundfläche: 12 LE
  • bis 400 m² Grundfläche: 18 LE
  • bis 500 m² Grundfläche: 21 LE
  • bis 700 m² Grundfläche: 27 LE

Dabei gelten drei Regeln, die in der Praxis oft übersehen werden: Für die Grundausstattung zählen nur Feuerlöscher mit mindestens 6 LE pro Gerät. Der Weg zum nächsten Feuerlöscher darf maximal 20 Meter betragen. Und in mehrgeschossigen Gebäuden sind je Geschoss mindestens 6 LE bereitzustellen. Bei erhöhter Brandgefährdung – etwa in Werkstätten, Küchen oder Lagern mit brennbaren Stoffen – sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Was passiert bei der Sachkundigenprüfung?

Die Prüfung nach DIN 14406-4 dauert pro Gerät nur wenige Minuten, umfasst aber deutlich mehr als einen Blick auf die Plakette:

  • Äußere Kontrolle auf Beschädigungen, Korrosion und Lesbarkeit der Beschriftung
  • Prüfung von Sicherungseinrichtungen, Schlauch, Düse und Armaturen
  • Kontrolle des Drucks bzw. der Treibgaspatrone
  • Prüfung des Löschmittels (z. B. Pulver auf Verklumpung, Schaum auf Alterung)
  • Neue Prüfplakette mit Datum der nächsten Prüfung und Instandhaltungsnachweis für Ihre Unterlagen

Der dokumentierte Nachweis ist entscheidend: Bei einer Begehung durch das Bauordnungsamt, die Berufsgenossenschaft oder – im Schadenfall – den Versicherer ist das Prüfprotokoll Ihr Beleg, dass Sie Ihrer Betreiberverantwortung nachgekommen sind.

Wer darf Feuerlöscher prüfen?

Die Instandhaltung nach DIN 14406-4 darf nur ein Sachkundiger durchführen – also eine Person mit nachgewiesener Ausbildung, Herstellerkenntnissen und geeigneter Ausrüstung. Eigenprüfungen durch nicht geschulte Mitarbeiter sind nicht zulässig und im Schadenfall wertlos. Für die Druckprüfungen nach BetrSichV ist je nach Prüfart eine zur Prüfung befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich.

Konsequenzen bei versäumter Prüfung

Wer die Prüffristen ignoriert, riskiert mehr als eine Ordnungswidrigkeit. Drei Ebenen sind relevant: Erstens können Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften Bußgelder verhängen und Auflagen erteilen. Zweitens kann der Versicherer im Brandfall die Leistung kürzen oder verweigern, wenn vorgeschriebene Prüfungen nachweislich unterblieben sind. Drittens haften Geschäftsführer und Betreiber im Rahmen ihrer Betreiberverantwortung unter Umständen persönlich – insbesondere, wenn Personen zu Schaden kommen. Die zweijährliche Prüfung kostet pro Gerät nur einen Bruchteil dessen, was ein einziger ungelöschter Entstehungsbrand verursacht.

Nicht vergessen: Brandschutzhelfer

Die ASR A2.2 fordert neben der technischen Ausstattung auch ausgebildete Brandschutzhelfer – in der Regel mindestens 5 % der Beschäftigten, bei erhöhter Brandgefährdung, Schichtbetrieb oder hoher Fluktuation entsprechend mehr. Der beste Feuerlöscher nützt nichts, wenn niemand im Betrieb weiß, wie man ihn im Ernstfall einsetzt.

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Häufige Fragen zur Feuerlöscher-Prüfung

Wie oft müssen Feuerlöscher geprüft werden?

Mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen nach DIN 14406-4. Bei besonderen Umgebungsbedingungen (Feuchtigkeit, Staub, Witterung) können kürzere Intervalle erforderlich sein. Hinzu kommen die Druckprüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung, in der Regel alle 5 bzw. 10 Jahre.

Was kostet die Prüfung eines Feuerlöschers?

Die Kosten hängen von Anzahl, Bauart und Standort der Geräte ab. Bei mehreren Geräten an einem Standort sinkt der Preis pro Löscher deutlich. Fordern Sie einfach ein unverbindliches Angebot an – wir kalkulieren transparent pro Gerät.

Darf ich meine Feuerlöscher selbst prüfen?

Nein. Die Instandhaltung nach DIN 14406-4 ist Sachkundigen vorbehalten. Eine regelmäßige Sichtkontrolle (Zugänglichkeit, Plakette, äußere Schäden) sollten Sie selbst durchführen – sie ersetzt aber nicht die Sachkundigenprüfung.

Wie lange darf ein Feuerlöscher überhaupt verwendet werden?

Die meisten Hersteller geben eine Nutzungsdauer von etwa 20 bis 25 Jahren an, sofern das Gerät regelmäßig instand gehalten wurde. Danach sollte der Löscher ausgesondert und fachgerecht entsorgt werden – Ihr Sachkundiger weist Sie rechtzeitig darauf hin.

Gilt die Prüfpflicht auch für kleine Betriebe und Büros?

Ja. Die ASR A2.2 gilt für alle Arbeitsstätten, unabhängig von der Größe. Auch ein kleines Büro benötigt eine Grundausstattung an Feuerlöschern – und diese müssen genauso alle 2 Jahre geprüft werden.

Woher weiß ich, wann die nächste Prüfung fällig ist?

Auf jedem geprüften Feuerlöscher klebt eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten fälligen Prüfung. Als Wartungskunde von Smoke Shield Solutions müssen Sie sich das nicht merken: Wir überwachen Ihre Fristen und melden uns rechtzeitig vor Ablauf.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Prüfpflichten und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften sowie Ihre betriebliche Gefährdungsbeurteilung.

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Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen erstellt und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine objektbezogene Brandschutzplanung, Fachberatung oder rechtliche Prüfung. Da sich Gesetze, Bauordnungen, technische Regeln und Normen ändern können, sollten die jeweils aktuellen Vorschriften sowie die Anforderungen der zuständigen Behörden und Sachverständigen im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

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